OVG Bremen - Beschluss vom 14.04.2023
2 LA 38/23
Normen:
VwGO § 55d S. 1 und S. 4; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4-5;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 776/21

Form und Frist eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Einreichen des Begründungsschriftsatzes per Fax

OVG Bremen, Beschluss vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 2 LA 38/23

DRsp Nr. 2023/5333

Form und Frist eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Einreichen des Begründungsschriftsatzes per Fax

Keine Wiedereinsetzung in die Zulassungsantragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn die Einreichung des Begründungsschriftsatzes per Fax gegenüber dem Verwaltungsgericht erfolgt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 17. Januar 2023 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55d S. 1 und S. 4; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4-5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen worden ist, ist unzulässig.