Form der Streitverkündigungsschrift

Grundsätzlich, schriftsätzlich, § 73 ZPO

Die Streitverkündungsschrift muss gem. § 73 ZPO schriftsätzlich erfolgen. Soweit allerdings der Rechtsstreit beim Amtsgericht anhängig ist, kann die Erklärung über die Streitverkündung auch zu Protokoll bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts abgegeben werden, §§ 129a, 496 ZPO.

In formaler Hinsicht ist zu beachten, dass die Streitverkündungsschrift auch ohne Anwaltszwang von der Partei selbst eingereicht werden kann, weil der Streitverkündungsempfänger keine Prozesspartei ist (Zöller, 30. Aufl., § 73 Rdnr. 1).

Zustellung der Streitverkündungsschrift selbst nachprüfen

Die Streitverkündung wird erst wirksam, wenn sie dem Streitverkündungsempfänger durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle formlos zugestellt wurde, § 73 Satz 3 ZPO. Allein die Einreichung des Streitverkündungsschriftsatzes beim Gericht reicht demnach nicht aus, um die Streitverkündungswirkungen auszulösen. Vor allem bei kurzfristig bevorstehenden wesentlichen Prozessabschnitten, wie z.B. Beweisaufnahme, oder aber bei drohendem Ablauf der Gewährleistungsfrist ist deshalb für den Streitverkündungserklärer äußerst wesentlich, sich darüber zu vergewissern, wann die Zustellung beim Streitverkündungsempfänger stattgefunden hat. Für diese formlose Zustellung gilt bezüglich des Zustellungsnachweises § 270 Satz 2 MPO mit der dort geregelten Fiktion der Zustellung.