Formerfordernis des Nacherfüllungsverlangens

Nacherfüllungsverlangen formlos wirksam

1.

Anders als es der Wortlaut des § 635 Abs. 1 BGB und des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vermuten lassen, bestehen hinsichtlich der Form des Nacherfüllungsverlangens keine Unterschiede zwischen einem BGB - und einem VOB/B-Bauvertrag.

§ 635 Abs. 1 BGB sieht für einen BGB -Vertrag weder vor noch nach der Abnahme die Einhaltung einer Schriftform vor. Auch § 4 Abs. 7 VOB/B knüpft die Wirksamkeit eines Nachbesserungsverlangens vor Abnahme nicht an dessen Schriftlichkeit.

Demgegenüber scheint § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung nur dann vorzusehen, wenn der Auftraggeber diese vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche "schriftlich" verlangt hat. Nach h.M. genügt jedoch auch bei einem Anspruch nach § 13 Abs. 5 VOB/B die mündliche Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers, da die nachträgliche Erfüllungspflicht praktisch die gleiche ist, wie sie nach dem Bauvertrag für den Auftragnehmer von Anfang an bestanden hat. Die Einhaltung der Schriftform ist daher nicht Anspruchsvoraussetzung (Ingenstau/Korbion/Wirth, 21. Aufl., § 13 Abs. 5 VOB/B Rdnr. 58 unter Verweisung auf BGH, BauR 1972, 311).

2.

Dennoch ist jedem Bauherrn aus folgenden Gründen dringend anzuraten, Mängelrügen stets in schriftlicher Form und gegen Zugangsnachweis abzugeben:

Schriftform aus Beweisgründen besser