BGH - Urteil vom 18.04.2002
VII ZR 192/01
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 299
BKR 2002, 824
BauR 2002, 1239
BauR 2002, 935
DB 2002, 1548
JR 2002, 510
MDR 2002, 1058
NJW 2002, 2388
NZBau 2002, 494
WM 2002, 1415
ZGS 2002, 169
ZIP 2002, 1198
ZfBR 2002, 669
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen VII ZR 192/01

DRsp Nr. 2002/9738

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

»Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Herausgabe von zwei Urkunden über Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern, die sie zur Sicherung von Ansprüchen der beklagten Auftraggeber für den Auftragnehmer übernommen hat.

Der Auftragnehmer bot den Beklagten zunächst Innenputz-, später auch Trockenbauarbeiten an. Bei der Besprechung der Angebote legten die Beklagten jeweils mit "Verhandlungsprotokoll" überschriebene Formulare vor. Dort ist zur Zahlungsweise und zu Sicherheitsleistungen unter anderem folgendes vereinbart (handschriftliche Eintragungen sind in Kursivschrift wiedergegeben):

15. Zahlungen

15.1 (...)

15.2 Der AG ist berechtigt, bei den Abschlagszahlungen einen Betrag i.H.v. 10% der erbrachten Leistung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Mehrwertsteuerbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung des NU einzubehalten. Zahlung erfolgt innerhalb von - Kalendertagen nach Rechnungseingang. gem. VOB (B).

(...)

16. Sicherheitsleistung