BGH - Urteil vom 08.03.2001
IX ZR 236/00
Normen:
BGB §§ 765, 768, 273 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1375
DB 2001, 1193
JuS 2001, 813
KTS 2001, 316
MDR 2001, 1003
NJW 2001, 1857
NZBau 2001, 311
ZIP 2001, 833
ZfBR 2001, 319
ZfIR 2001, 452
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts

BGH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen IX ZR 236/00

DRsp Nr. 2001/7566

Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts

»a) Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt. b) Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu beachten. c) Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. d) Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszugeben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zurückbehaltungsrecht zu.«

Normenkette:

BGB §§ 765, 768, 273 ; AGBG § 9 ;

Tatbestand: