BGH - Urteil vom 20.01.2000
VII ZR 46/98
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1057
DB 2000, 1511
MDR 2000, 827
NJW 2000, 2106
NZBau 2000, 327
WM 2000, 1298
ZfIR 2000, 524
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen VII ZR 46/98

DRsp Nr. 2000/4645

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

»Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten 133.400 DM restlichen Werklohn für ein schlüsselfertig errichtetes Mehrfamilienhaus mit 19 Wohnungen. Der Beklagte hat den Betrag in der Meinung einbehalten, ihm stehe in dieser Höhe eine Vertragsstrafe für Terminsüberschreitungen zu. Die Parteien haben unter anderem die vom Beklagten gestellten Besonderen Angebots- und Auftragsbedingungen für Bauleistungen (BAuA) vereinbart. Nr. 7 BAuA (Vertragsstrafe) lautet:

Hat der Auftragnehmer die Überschreitung vereinbarter Ausführungs- und Lieferfristen zu vertreten - das gilt auch für Zwischentermine -, wird eine Vertragsstrafe von 5 o/oo der Vertragssumme für jeden Arbeitstag wirksam, mit dem er sich in Verzug befindet ... Die Höhe der Vertragsstrafe ist begrenzt auf maximal 5 % der Vertragssumme. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.