BGH - Urteil vom 16.07.1998
VII ZR 9/97
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2077
BGHR AGBG § 1 Abs. 2 Aushandeln 12
BGHR BGB § 339 Inhaltskontrolle 1
BauR 1998, 1094
DB 1998, 2160
DRsp I(125)473d
JR 1999, 290
MDR 1998, 1339
NJW 1998, 3488
WM 1998, 2297
ZIP 1998, 1756
ZfBR 1998, 308
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremden Inhalt

BGH, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen VII ZR 9/97

DRsp Nr. 1998/18464

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremden Inhalt

»a) Eine Vertragsstrafe kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden; sie braucht als solche nicht individuell ausgehandelt zu werden. b) Eine Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt ist nur wirksam, wenn dieser individuell im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgehandelt worden ist. Das Aushandeln der gesetzesfremden Einzelheiten ist entscheidend und zugleich auch ausreichend.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für den Beklagten Rohbauarbeiten erbracht. Ihre restliche Werklohnforderung ist mit 140773,40 DM unstreitig. Der Beklagte ist der Auffassung, er könne mit einer von der Klägerin geschuldeten Vertragsstrafe aufrechnen. Unter Ziffer 3 der Besonderen Vertragsbedingungen haben die Parteien vereinbart:

"Bei unbegründeter Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfrist ist der Auftraggeber berechtigt, 5 0/00 je Werktag, beginnend mit dem Tag, der auf die vereinbarte Ausführungsfrist folgt, von der Gesamtsumme einzubehalten. Als "unbegründet" gilt jede Verzögerung, die nicht mit genauer Angabe in schriftlicher Form vor Terminablauf dem Auftraggeber mitgeteilt wurde."

Diese Klausel hat der Beklagte in mindestens sechs weiteren Bauverträgen verwendet.