BGH vom 09.07.1981
VII ZR 139/80
Normen:
HOAI § 22 ;
Fundstellen:
BGHZ 81, 229
BauR 1981, 582
DRsp I(138)406b-e
NJW 1981, 2351

Formularmäßiger Verzicht auf zeitlichen und örtlichen Zusammenhang; Angemessenheit formularmäßig vereinbarter Abschlagszahlungen

BGH, vom 09.07.1981 - Aktenzeichen VII ZR 139/80

DRsp Nr. 1998/2424

Formularmäßiger Verzicht auf zeitlichen und örtlichen Zusammenhang; Angemessenheit formularmäßig vereinbarter Abschlagszahlungen

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die in § 22 Abs. 2 HOAI vorgesehene Honorarminderung weiter dadurch erleichtert, daß auf das Tatbestandsmerkmal zeitlicher und örtlicher Zusammenhang und gleiche bauliche Verhältnisse verzichtet wird, verstößt gegen wesentliche Grundgedanken des § 22 Abs. 2 HOAI und ist daher unwirksam. 2. § 8 HOAI wird von der in Art. 10 § 2 MRVG erteilten Ermächtigung gedeckt und ist daher verfassungsgemäß. 3. Die Klausel »Der Architekt erhält auf Anforderung Abschlagszahlungen, die 90 % des Nettohonorars seiner bis dahin erbrachten Teilleistungen entsprechen, insgesamt jedoch höchstens bis zu 80 % des gesamten Nettohonorars« ist unangemessen und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 HOAI für Abschläge ergebenden Leitbild unvereinbar. 4. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Klauseln unwirksam, bei denen die Gefahr besteht, daß der beauftragte Architekt nicht die seinen Leistungen entsprechende, nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben angemessene Vergütung erhält, wie sie ihm nach dem Grundgedanken der Honorarordnung, der auch in § 10 Abs. 2 zum Ausdruck gekommen ist, zustehen soll.