BGH - Beschluss vom 18.12.2024
KVZ 5/23
Normen:
GWB § 1; GWB § 32; GWB § 76 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 514
WRP 2025, 489
WM 2025, 766
ZIP 2025, 1389
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 10/21 (V)

Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das fusionskontrollrechtliche Beschwerdeverfahren; Mögliche Bedeutung eines Begründungselements innerhalb der erledigten fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts für eine auf §§ 1, 32 GWB gestützte Abstellungsverfügung

BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen KVZ 5/23

DRsp Nr. 2025/1982

Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das fusionskontrollrechtliche Beschwerdeverfahren; Mögliche Bedeutung eines Begründungselements innerhalb der erledigten fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts für eine auf §§ 1, 32 GWB gestützte Abstellungsverfügung

Die Möglichkeit, dass ein Begründungselement innerhalb der erledigten fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts Bedeutung für eine auf §§ 1, 32 GWB gestützte Abstellungsverfügung haben könnte, begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das fusionskontrollrechtliche Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen haben.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 2.180.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 1; GWB § 32; GWB § 76 Abs. 2 S. 2;

Gründe