BVerwG - Beschluss vom 13.09.2018
9 B 34.17
Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 133 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11790/16

Frage nach der Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs. 3 BauGB als Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 9 B 34.17

DRsp Nr. 2018/16400

Frage nach der Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs. 3 BauGB als Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 608,83 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 133 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Frage,

ob § 133 Abs. 3 BauGB verfassungswidrig ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).