VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2022
3 CE 22.508
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZBR 2023, 43
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 21.6550

Freistellung von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines Einsatzes eines Amtstierarztes als amtlicher Fachassistent an einem Schlachthof; Einholung von Zusatzbegutachtungen nach Ermessen des Amtsarztes

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 3 CE 22.508

DRsp Nr. 2022/5512

Freistellung von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines Einsatzes eines Amtstierarztes als amtlicher Fachassistent an einem Schlachthof; Einholung von Zusatzbegutachtungen nach Ermessen des Amtsarztes

Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58). Die letztendliche Entscheidung über die Einholung von fachärztlichen Zusatzbegutachtungen darf nicht in das alleinige Ermessen des untersuchenden Amtsarztes gestellt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.