OVG Niedersachsen - Beschluss vom 05.01.2023
1 LA 116/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4; BauNVO § 6;
Fundstellen:
ZfBR 2023, 281
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 386/18

Fremdkörper; Fremdwerbung; nähere Umgebung; SB-Waschanlage; Tankstelle; unbeplanter Innenbereich; Zulässigkeit einer SB-Autowaschanlage in einem Mischgebiet

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.01.2023 - Aktenzeichen 1 LA 116/21

DRsp Nr. 2023/1047

Fremdkörper; Fremdwerbung; nähere Umgebung; SB-Waschanlage; Tankstelle; unbeplanter Innenbereich; Zulässigkeit einer SB-Autowaschanlage in einem Mischgebiet

1. Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben, ist also für sich genommen nicht stets maßgeblich, um den räumlichen Bereich der näheren Umgebung zu begrenzen.2. Eine SB-Autowaschanlage mit vier Wasch- und drei Staubsaugerplätzen kann im Mischgebiet als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein.3. Tritt in der näheren Umgebung gehäuft Fremdwerbung auf, entspricht ihre Eigenart in der Regel nicht einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 16. Juni 2021 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4; BauNVO § 6;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für den Neubau einer SB-Autowaschanlage und einer Staubsaugerstation zur Autopflege.