VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.08.2022
5 S 2372/21
Normen:
BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1-2; BNatSchG § 44 Abs. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 und S. 2; FStrG § 17e Abs. 2 S. 1-2;

Führen des Neubaus der B 10 zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Teilflächen des Natura 2000-Gebiets Strohgäu und unteres Enztal; Berücksichtigen des artenbezogenen Habitatschutzes bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen zum Nachteil der Antragsvariante

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 5 S 2372/21

DRsp Nr. 2022/13075

Führen des Neubaus der B 10 zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Teilflächen des Natura 2000-Gebiets "Strohgäu und unteres Enztal"; Berücksichtigen des artenbezogenen Habitatschutzes bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen zum Nachteil der Antragsvariante

Zur Zumutbarkeit einer Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG trotz erheblicher Mehrkosten (hier bejaht).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 5 S 2371/21 - gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für den Neubau der B10 Ortsumfahrung Enzweihingen wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1-2; BNatSchG § 44 Abs. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 und S. 2; FStrG § 17e Abs. 2 S. 1-2;

[Gründe]

I.

Der Antragsteller, eine vom Bund (Umweltbundesamt) anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Neubau der B10 Ortsumfahrung Enzweihingen.