OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2020
4 A 2193/16
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; BauNVO § 4 Abs. 1; VwGO § 75 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4651/15

Streit um die Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenterrasse; Schutz der Nachbarschaft in einem Wohngebiet vor Lärmbelastung; Anforderungen an eine ausreichende Konfliktbewältigung bezüglich einer Freiluftgaststätte; Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen; Frist für eine Untätigkeitsklage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 4 A 2193/16

DRsp Nr. 2020/2085

Streit um die Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenterrasse; Schutz der Nachbarschaft in einem Wohngebiet vor Lärmbelastung; Anforderungen an eine ausreichende Konfliktbewältigung bezüglich einer Freiluftgaststätte; Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen; Frist für eine Untätigkeitsklage

Zu den Anforderungen des Schutzes von Wohnbebauung in einem Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Außengastronomie, die zu einer Gaststätte gehört (Fortführung von OVG NRW, Urteile vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 - und vom 6.9.2019 - 7 A 1174/17 -)

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; BauNVO § 4 Abs. 1; VwGO § 75 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.