Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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