OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2022
7 B 925/22
Normen:
DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 264/22

Gebietsverträglichkeit des Feuerwehrgerätehauses im allgemeinen Wohngebiet; Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals durch Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 7 B 925/22

DRsp Nr. 2022/13284

Gebietsverträglichkeit des Feuerwehrgerätehauses im allgemeinen Wohngebiet; Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals durch Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 278/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21.6.2021 anzuordnen, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Der Senat ist dabei nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung des innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Vorbringens beschränkt.

Der Einwand der Antragstellerin, das Feuerwehrgerätehaus sei nach der Erweiterung nicht gebietsverträglich, die vom Bundesverwaltungsgericht dafür geforderte Funktion sei nicht gegeben, der Brandschutzplan gebe zur Frage des effektiven Brandschutzes in der näheren Umgebung nichts her, diese Frage hätte aufgeklärt werden müssen, bleibt erfolglos.