OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.05.2021
2 M 22/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 205/20

Allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Bewahrung des Außenbereichs; Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben; Verminderter Schutzanspruch der Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande zum Außenbereich bzgl. des Entstehens emittierender Nutzungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 2 M 22/21

DRsp Nr. 2021/9050

Allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Bewahrung des Außenbereichs; Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben; Verminderter Schutzanspruch der Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande zum Außenbereich bzgl. des Entstehens emittierender Nutzungen

1. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht - unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt - nicht.2. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen, sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht; dies gilt nicht nur für Emissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben. Ihr Schutzanspruch am Rande zum Außenbereich ist wegen dieser besonderen Lage generell vermindert.