BGH - Beschluss vom 15.01.2020
VII ZB 96/17
Normen:
ZPO § 404a; ZPO § 492; ZPO § 567; ZPO § 574;
Fundstellen:
BauR 2020, 875
MDR 2020, 363
MDR 2020, 589
NJW 2020, 1074
NZBau 2020, 236
ZfBR 2020, 359
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 11/16
SchlHOLG, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 152/17

Rechtsmittel gegen die Ablehnung zur Anweisung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Vornahme einer Bauteilöffnung

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen VII ZB 96/17

DRsp Nr. 2020/2667

Rechtsmittel gegen die Ablehnung zur Anweisung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Vornahme einer Bauteilöffnung

Gegen die Ablehnung, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, ist im selbständigen Beweisverfahren ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2017 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 404a; ZPO § 492; ZPO § 567; ZPO § 574;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im selbständigen Beweisverfahren die Feststellung von Mängeln der von der Antragsgegnerin erbrachten Werkleistungen im Bad-/Flurbereich seines Einfamilienhauses. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hält es für notwendig, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob der zu hoch verbaute Fußboden im Bad die Folge der zu hoch verlegten Leitungen unter dem Boden ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller beantragt,

den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Bauteilöffnungen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und sodann die Beweisfragen zu beantworten.