OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2023
1 E 32/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 36/20

Gegenstand des Verfahrens als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts (hier: Einstellen unter Festsetzung eines vorläufigen höheren Dienstgrades in die Reserveoffizierslaufbahn)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 1 E 32/23

DRsp Nr. 2023/5010

Gegenstand des Verfahrens als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts (hier: Einstellen unter Festsetzung eines vorläufigen höheren Dienstgrades in die Reserveoffizierslaufbahn)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO die dortige Berichterstatterin. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 1 E 52/12 -, juris, Rn. 1 f. (mit eingehender Begründung) und vom 16. März 2023 - 1 E 193/23 -, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.; aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung statt aller: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 -, juris, Rn. 2, m. w. N.