LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.02.2020
5 Ta 12/20
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5697/19

Gegenstandswert eines Antrags auf Erteilung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 12/20

DRsp Nr. 2020/3809

Gegenstandswert eines Antrags auf Erteilung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses

Die Werte der Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis sind nicht zu addieren, weil sie kostenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (Aufgabe von 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - und Anschluss an die Empfehlung I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.11.2019 - 14 Ca 5697/19 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 22.631,38 € auf 11.315,69 € herabgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG für Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis.

Im Ausgangsverfahren beanspruchte der am xx.xx.1977 geborene, vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 bei der Beklagten im Controlling und im Risikomanagement beschäftigte Kläger mit am 25.09.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Berichtigung eines ihm unter dem 28.07.2019 erstellten Zwischenzeugnisses sowie mit Klagerweiterung vom 21.10.2019 die Berichtigung eines ihm unter dem 30.09.2019 ausgestellten Beendigungszeugnisses.