LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.05.2020
2 Ta 76/20
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/20

Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs nach § 15 DSGV

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 76/20

DRsp Nr. 2020/8129

Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs nach § 15 DSGV

Der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO beträgt 500,00 Euro, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (wie LAG Düsseldorf 16.12.2019 - 4 Ta 413/19).

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 21.04.2020, Az. 4 Ca 44/20 abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 13.334,80 € und für den Vergleich auf 19.643,80 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Kündigung vom 03.01.2020 (Antrag zu 1 und 2), die Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Antrag zu 3), die Erteilung eines schriftlichen Nachweises der für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge usw. (Antrag zu 4), sowie um Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Leistungsdaten und Zurverfügungstellung einer Kopie (Antrag zu 5).

Das monatliche Einkommen der Klägerin betrug 3.130,44 €.