LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.01.2020
8 Ta 321/19
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 265/19

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit bei Streitigkeit um das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 321/19

DRsp Nr. 2020/1542

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit bei Streitigkeit um das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung

1. Der Höchstsatz nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in Ansatz zu bringen wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt beschränkt ist. 2. Zulässigkeitsgesichtspunkte oder die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 11. Dezember 2019 - 2 Ca 265/19 - abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und für den Vergleich auf 9.052,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.