BGH - Beschluss vom 29.03.2022
I ZR 196/15
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 84/10
KG, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 60/11

Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen I ZR 196/15

DRsp Nr. 2022/6194

Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Gegenvorstellung richtet sich gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss vom 9. Dezember 2021. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19, juris Rn. 5).