Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung richtet sich gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss vom 9. Dezember 2021. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 2. März 2015 -
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|