BVerwG - Beschluss vom 03.02.2020
5 B 3.20 (5 B 36.19)
Normen:
VwGO § 173; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; VwGO § 152a;

Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluss

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 5 B 3.20 (5 B 36.19)

DRsp Nr. 2020/4003

Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 (BVerwG 5 B 36.19) wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 173; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; VwGO § 152a;

Gründe

Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 erhobene "weitere Beschwerde § 568 Abs. 2 i. d. F. Drucksache 11/3621" ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu deuten. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung des Klägers bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).