Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 (BVerwG
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Die mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 erhobene "weitere Beschwerde § 568 Abs. 2 i. d. F. Drucksache 11/3621" ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu deuten. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung des Klägers bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach §
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