OVG Saarland - Beschluss vom 06.02.2020
2 A 145/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1321/18

Gehörsrüge wegen der Ablehnung eines Beweisantrags; Anforderungen des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Beweisantrags aus zwei selbständig tragenden Gründen

OVG Saarland, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 2 A 145/19

DRsp Nr. 2020/2966

Gehörsrüge wegen der Ablehnung eines Beweisantrags; Anforderungen des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Beweisantrags aus zwei selbständig tragenden Gründen

1. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet, d.h. der Beweisantrag willkürlich als unerheblich qualifiziert wird.2. Wird ein Beweisantrag aus zwei selbständig tragenden Gründen abgelehnt, muss innerhalb der Gehörsrüge substantiiert dargegelegt werden, dass beide Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2019 - 6 K 1321/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.