OLG Celle - Urteil vom 27.08.2024
13 U 5/23 (Kart)
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 203/22

Geltende Grundsätze für die Nachprüfung der Entscheidung der Gemeinde in einem Wasserkonzessionsvergabeverfahren

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 13 U 5/23 (Kart)

DRsp Nr. 2024/11584

Geltende Grundsätze für die Nachprüfung der Entscheidung der Gemeinde in einem Wasserkonzessionsvergabeverfahren

Zu den Grundsätzen, die für die Nachprüfung der Entscheidung der Gemeinde in einem Wasserkonzessionsvergabeverfahren gelten.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im mit EU-Bekanntmachung vom 9. November 2020 (2020/S 222-547088) eingeleiteten Wasserkonzessionierungsverfahren auf Grundlage des Beschlusses ihres Stadtrats vom 27. September 2022 einen Wasserkonzessionsvertrag mit der Wasserversorgung S. GmbH, ..., abzuschließen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Bürgermeisterin der Stadt S., angedroht.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Der Streitwert wird für die erste Instanz - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil - und für das Berufungsverfahren jeweils auf bis zu 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 33 Abs. 1; § Abs. ;