Geltendmachung der Mangeleinrede

Zur vertieften Darstellung der Gewährleistungsproblematik ist auf Teil 4 (Klagen aus Mängelansprüchen) zu verweisen. Beispielhaft sind hier verschiedene Problemkreise, die in der Baupraxis häufig auftreten, angesprochen. Zur Klärung von Detailproblemen ist auch auf die einschlägige Fachliteratur zu verweisen.

Mängel bis Abnahme

Da der Auftragnehmer das Werk im Wesentlichen mangelfrei zu übergeben hat, sind die Probleme, welche zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandene Mängel betreffen, vorstehend (siehe Teil 3/3.3.8.3 Abnahme - Vertragserfüllung) erörtert; dies deshalb, da den Auftragnehmer insoweit die maßgebliche Darlegungs- und Beweislast der Mangelfreiheit trifft.

Mängel nach Abnahme

Soweit nach der Abnahme Mängel auftreten, ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung, beim VOB/B-Vertrag nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B, verpflichtet. Die Leistung ist in diesem Sinne mangelhaft, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VOB/B vorliegen.

Beweislast Auftraggeber

Der Auftraggeber trägt nach der Abnahme für seine Mangelbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1981, 2403).

Zum Mangelbegriff

Ob berechtigterweise ein Mangel gem. § 13 Abs. 1 VOB/B vorliegt, ist entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen unter Zugrundelegung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Auftraggeber hat jeweils im Einzelnen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VOB/B darzulegen.

Die Bedeutung des Zurückbehaltungsrechts