Zur vertieften Darstellung der Gewährleistungsproblematik ist auf Teil 4 (Klagen aus Mängelansprüchen) zu verweisen. Beispielhaft sind hier verschiedene Problemkreise, die in der Baupraxis häufig auftreten, angesprochen. Zur Klärung von Detailproblemen ist auch auf die einschlägige Fachliteratur zu verweisen.
Da der Auftragnehmer das Werk im Wesentlichen mangelfrei zu übergeben hat, sind die Probleme, welche zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandene Mängel betreffen, vorstehend (siehe Teil 3/3.3.8.3 Abnahme - Vertragserfüllung) erörtert; dies deshalb, da den Auftragnehmer insoweit die maßgebliche Darlegungs- und Beweislast der Mangelfreiheit trifft.
Soweit nach der Abnahme Mängel auftreten, ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung, beim
Der Auftraggeber trägt nach der Abnahme für seine Mangelbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1981, 2403).
Ob berechtigterweise ein Mangel gem. §
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