OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.04.2022
10 D 72/19.NE
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren; Geräuschbelastung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Wohnbebauung durch LKW-Anlieferungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 10 D 72/19.NE

DRsp Nr. 2022/6959

Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren; Geräuschbelastung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Wohnbebauung durch LKW-Anlieferungen

Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären; denn die Prüfung der Zulässigkeit darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen. Widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, muss es nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.