OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.03.2018
1 B 11809/17
Normen:
BImSchG § 10; UmwRG § 1 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 717/17 KO

Geltendmachung unzulässiger Schallimmissionen sowie eines unzumutbaren Schattenwurfs bei Windkraftanlagen; Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens; Überholen einer zunächst stattgefundenen oder unterbliebenen UVP-Vorprüfung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 1 B 11809/17

DRsp Nr. 2019/2847

Geltendmachung unzulässiger Schallimmissionen sowie eines unzumutbaren Schattenwurfs bei Windkraftanlagen; Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens; Überholen einer zunächst stattgefundenen oder unterbliebenen UVP-Vorprüfung

Die tatsächliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und "überholt" eine zunächst stattgefundene oder unterbliebene UVP-Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Hinsichtlich etwaiger Fehler bei der Beurteilung der Frage, ob lediglich eine Vorprüfung hätte vorgenommen werden müssen, ist die betroffene Öffentlichkeit in diesem Fall nicht schutzwürdig (im Anschluss an VG Aachen, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 6 L 532/16 - ).(Rn.13)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 10; UmwRG § 1 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.