LG Kiel, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 91/13
SchlHOLG, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 59/14
Geltendmachung von Mängelrechten beim Bauträgervertrag nach Werkvertragsrecht bei vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SchRModG) geschlossenen Verträgen; Eigentümerbeschluss bzgl. der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer; Inhaltskontrolle der von dem teilenden Eigentümer einseitig vorgegebenen Bestimmungen
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen VII ZR 171/15
DRsp Nr. 2016/10381
Geltendmachung von Mängelrechten beim Bauträgervertrag nach Werkvertragsrecht bei vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SchRModG) geschlossenen Verträgen; Eigentümerbeschluss bzgl. der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer; Inhaltskontrolle der von dem teilenden Eigentümer einseitig vorgegebenen Bestimmungen
Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315).BGB § 640
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