Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Senat legt die Eingaben der Antragstellerin vom 15. März 2022 und 25. März 2022, mit denen sie geltend macht, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24. Februar 2022 ihr Anliegen missverstanden und ihr umfangreiches Vorbringen übergangen, als Anhörungsrügen (§ 321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 aus. Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2020 -
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