BGH - Beschluss vom 29.03.2022
I ZB 79/21
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 365/21
OLG Hamm, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 55/21

Geltung des Anwaltszwangs für eine erhobene Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen I ZB 79/21

DRsp Nr. 2022/6261

Geltung des Anwaltszwangs für eine erhobene Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Der Senat legt die Eingaben der Antragstellerin vom 15. März 2022 und 25. März 2022, mit denen sie geltend macht, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 ihr Anliegen missverstanden und ihr umfangreiches Vorbringen übergangen, als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 aus. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - , NJW 2002, [juris Rn. 9]; Beschluss vom 11. Mai 2005 - , NJW-RR 2005, [juris Rn. 7]; Beschluss vom 7. Juli 2020 - , juris Rn. 2).