BVerwG - Urteil vom 08.10.1976
IV C 56.74
Normen:
BBauG § 131;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 119
BVerwGE 51, 158
BauR 1977, 123
BayVBl 1977, 407
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18
DÖV 1977, 247
MDR 1977, 428
NJW 1977, 1741
ZMR 1977, 312
ZfBR 1986, 90
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.09.1971 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2100 - II/70
VGH Bayern, vom 03.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 276 VI 71

Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung von Eckgrundstücken

BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - Aktenzeichen IV C 56.74

DRsp Nr. 1996/27348

Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung von Eckgrundstücken

1. Es steht im Ermessen der Gemeinde, in der Erschließungsbeitragssatzung eine Eckgrundstücksermäßigung allgemein und ohne Rücksicht auf die Art der baulichen oder gewerblichen Nutzung der Grundstücke vorzusehen oder die Eckgrundstücksermäßigung auf Wohngrundstücke zu beschränken oder von einer Eckgrundstücksermäßigung ganz abzusehen (im Anschluß an BVerwGE 25, 147). 2. Der Umfang der zulässigen Eckgrundstücksermäßigung ist bundesrechtlich begrenzt: Einmal dürfen die anderen zu der Anlage Beitragspflichtigen nicht um mehr als 50 v. H. des Beitrages belastet werden, den sie ohne die Eckermäßigungsregelung zu tragen hätten. Zum anderen darf die Eckermäßigung nur für einen Teil besonders großer Grundstücke gewährt werden, wenn dies unter Berücksichtigung ihrer Form und Größe und des angewendeten Verteilungsmaßstabes zur Vermeidung einer zu hohen Belastung der anderen Beitragspflichtigen geboten ist (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4).

Normenkette:

BBauG § 131;

Gründe:

I.