BGH vom 02.04.1981
III ZR 15/80
Normen:
BauGB § 51 ;
Fundstellen:
DRsp V(527)250b-c
DRsp V(527)76Nr. 2 zu § 51
WM 1981, 853

Genehmigung eines Pachtvertrages im Rahmen eines Umlegungsverfahrens

BGH, vom 02.04.1981 - Aktenzeichen III ZR 15/80

DRsp Nr. 1996/14403

Genehmigung eines Pachtvertrages im Rahmen eines Umlegungsverfahrens

»Zu den Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung eines Pachtvertrages für ein Gebäude, dessen Abriß im Umlegungsplan ausgewiesen werden soll.« Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Es genügt nicht die Gefahr geringfügiger Erschwerung. Die Sperre des § 51 bleibt nur solange im Rahmen der Sozialbindung, als die Umlegungsstelle die Umlegung sachgemäß und ohne Verzögerung durchführt. Wirkt sich die Sperre auf die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht nur unerheblich aus, so wird die Sperre zur entschädigungspflichtigen Enteignung. Die zeitlichen Grenzen der §§ 17 und 18 sind dafür ohne Belang.

Normenkette:

BauGB § 51 ;
Fundstellen
DRsp V(527)250b-c
DRsp V(527)76Nr. 2 zu § 51
WM 1981, 853