OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.12.2018
1 L 37/17
Normen:
ApoG § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 42/16

Genehmigung und Genehmigungsfähigkeit eines Krankenhausversorgungsvertrages; Wirtschaftlich begründetes Interesse an der Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages; Gewährleistung einer unverzüglichen Arzneimittelversorgung im Sinne des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 ApoG

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 1 L 37/17

DRsp Nr. 2019/3935

Genehmigung und Genehmigungsfähigkeit eines Krankenhausversorgungsvertrages; Wirtschaftlich begründetes Interesse an der Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages; Gewährleistung einer unverzüglichen Arzneimittelversorgung im Sinne des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 ApoG

Es ist sachgerecht, das wirtschaftlich begründete Interesse der Klägerin an der begehrten Genehmigung des streitgegenständlichen Krankenhausversorgungsvertrages am Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns zu orientieren und mindestens von einem Wert in Höhe von 15.000,00 € auszugehen.

Normenkette:

ApoG § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages bzw. die Klärung der Frage seiner Genehmigungsfähigkeit, insbesondere ob er eine unverzügliche Arzneimittelversorgung im Sinne des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 ApoG gewährleistet.

Die Klägerin unterhält Hauptbetriebsräume am H-Platz in A-Stadt und kommt der von ihr betriebenen Krankenhausversorgung über die ausgelagerten Betriebsräume in I-Stadt, I-Straße 3 nach.

Die Beigeladene betreibt u. a. ein Krankenhaus in S-Stadt, das A-Klinikum S-Stadt, S-Straße 1, bei dem es sich um eine Akutklinik der Basisversorgung mit ca. 210 Betten, darunter 6 intensivmedizinische Betten und 6 Beatmungsplätze handelt. Zudem wird rund um die Uhr eine Notaufnahme vorgehalten.