OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2018
8 B 296/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 80 Abs. 7;

Genehmigung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan; Voraussetzungen für die Abänderung eines Flächennutzungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 8 B 296/18

DRsp Nr. 2019/11449

Genehmigung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan; Voraussetzungen für die Abänderung eines Flächennutzungsplans

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 80 Abs. 7;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 23. November 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Antragstellerin hat ihr Antragsrecht entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht verwirkt.