VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2020
22 ZB 18.856
Normen:
UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UmwRG § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1009
ZUR 2021, 171
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 17.163

Streit um die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage; Klagebefugnis eines Umweltverbands; Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 18.856

DRsp Nr. 2020/9178

Streit um die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage; Klagebefugnis eines Umweltverbands; Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UmwRG § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4;

Gründe

I.

Der Beigeladene erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2018, mit dem auf Antrag des Klägers, eines anerkannten Naturschutzverbands, die zugunsten des Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts T... vom 30. Dezember 2016, geändert durch Bescheid vom 4. April 2017, erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage aufgehoben wurde.