OVG Bremen - Beschluss vom 16.05.2023
1 S 287/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 996/22

Festsetzung des Streitwerts nach Beendigung des Verfahrens durch das Gericht i.R.d. Verweisung

OVG Bremen, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 1 S 287/22

DRsp Nr. 2023/6880

Festsetzung des Streitwerts nach Beendigung des Verfahrens durch das Gericht i.R.d. Verweisung

1. In Streitigkeiten, in denen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist und die deshalb von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden, kommt § 183 SGG nicht zur Anwendung.2. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat das Gericht den endgültigen Streitwert nach Beendigung des Verfahrens festzusetzen. Dies gilt auch für das Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 7. November 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; SGG § 183 S. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.11.2022 ist zulässig, aber unbegründet.