LSG Hessen - Beschluss vom 03.04.2023
L 4 SF 14/23 AB
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 15/19

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenZuständigkeit der gesamten Kollegialorgans für die Entscheidung

LSG Hessen, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen L 4 SF 14/23 AB

DRsp Nr. 2023/6134

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren Zuständigkeit der gesamten Kollegialorgans für die Entscheidung

Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet als Gericht i.S.d. § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO am Landessozialgericht das gesamte Kollegialorgan der Berufsrichter des Senats auch dann, wenn zur Entscheidung in der Sache der Einzelrichter bzw. Berichterstatter berufen ist (hier: Erinnerung nach § 66 Abs. 6 GKG).

Tenor

Das Gesuch der Erinnerungsführerin, die Richterin am Landessozialgericht Weihrauch wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe