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Der Beklagte ließ im Jahre 1958 durch den Bauunternehmer E. ein Einfamilienhaus errichten. Die Planung, Bauleitung und Bauaufsicht übertrug er dem Kläger. Nach der Fertigstellung und dem Einzug des Beklagten im Jahre 1959 zeigten sich an dem Bauwerk verschiedene Mängel. Deswegen weigerte sich der Beklagte, dem Bauunternehmer einen Teil seines Werklohns zu zahlen. In dem darauf anhängig gewordenen Rechtsstreit verglich der Beklagte sich mit dem Bauunternehmer dahin, dass diesem statt der geforderten etwa 15.000 MM nebst 10 % Zinsen nur noch 6.000 DM zu zahlen waren. Damit sollten alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer erledigt sein. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu der Zeit, als er den Vergleich schloss, von dem Bauunternehmer nur die Beseitigung des Mangels nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen konnte und dass ihm gegen diesen noch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB zustand.
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