BGH - Beschluss vom 29.03.2022
VI ZR 1352/20
Normen:
VO (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 5 S. 1; VO (EU) 2016/679 Art. 2; VO (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 3 S. 1; VO (EU) 2016/679 Art. 23 Abs. 1 Buchst. i); BGB § 630g Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
DB 2022, 1249
VersR 2022, 954
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 204/19
LG Dessau-Roßlau, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 52/20

Gewährung von Einsicht auf Verlangen eines Patienten unverzüglich in die vollständige ihn betreffende Patientenakte; Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs eines Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten

BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1352/20

DRsp Nr. 2022/6835

Gewährung von Einsicht auf Verlangen eines Patienten unverzüglich in die vollständige ihn betreffende Patientenakte; Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs eines Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten

Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1) bezüglich der Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. 1. 2. a) b) c) 3.