OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.04.2023
2 L 90/21.Z
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 128/18

Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung zum Betrieb der Prostitution; Einordnung der Terminwohnung als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 2 L 90/21.Z

DRsp Nr. 2023/6673

Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung zum Betrieb der Prostitution; Einordnung der Terminwohnung als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb

Die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnung im 2. Obergeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden soll.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 31. Mai 2021 - 2 A 128/18 HAL - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 31. Mai 2021 - und für das Rechtsmittelverfahren auf jeweils 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird.