BFH - Urteil vom 11.12.1991
III R 59/89
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1992, 464

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen III R 59/89

DRsp Nr. 2002/5344

Gewerblicher Grundstückshandel

Gegen gewerblichen Grundstückshandel spricht nicht, daß aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf der Wohnungen und des unbebauten Grundstücksteils nur dann auf eine bereits beim Kauf bestehende bedingte Verkaufsabsicht zu schließen ist, wenn keine eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Kauf und Veräußerung ist zwar nur ein Beweisanzeichen, das durch andere Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden kann. Die bloße Behauptung, der Steuerpflichtige habe die Gebäude nicht veräußern, sondern langfristig durch Vermietung nutzen wollen, reicht aber für eine Erschütterung des Beweisanzeichens nicht aus. Die Absicht des Klägers beim Kauf des Mietwohngebäudes kann wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Es muß sich daher um objektive Tatsachen handeln, die Anhaltspunkte dafür bieten, daß der Kläger das Mietwohngebäude bei seinem Kauf auf keinen Fall alsbald in Eigentumswohnungen aufteilen und verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand