OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2024
13 B 106/24
Normen:
GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4; VgV § 63; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 29 L 3176/23

Gewerblicherechtlicher Schutz im Rahmen der Aufhebung eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2024 - Aktenzeichen 13 B 106/24

DRsp Nr. 2024/10221

Gewerblicherechtlicher Schutz im Rahmen der Aufhebung eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen

1. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach dem § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung setzt einen belastenden Verwaltungsakt voraus. Bei der mit Schreiben des Antragsgegners mitgeteilten Aufhebung des verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. 2. Es besteht kein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zuschlagserteilung, wenn der Antragsgegner das Auswahlverfahren nicht willkürlich zulasten des Antragstellers aufgehoben hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4; VgV § 63; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.).