I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schlossen am 18. Dezember 1998 einen notariell beurkundeten Wohnungseigentumskaufvertrag mit Bauerrichtungsverpflichtung ab. Der Verkäufer verpflichtete sich, das Wohnungseigentum den Klägern unverzüglich nach vollständiger Fertigstellung der Wohnung zu übergeben. Mit den Bauarbeiten sollte am 1. März 1999 begonnen werden. Vorgesehen war eine Bauzeit von 14 Monaten.
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