Als Ergebnis des ersten Mandantengesprächs ist häufig festzustellen, dass alle Unterlagen vorliegen bzw. alle notwendigen Glaubhaftmachungen durch eidesstattliche Versicherung des Mandanten dem Gericht gegenüber vorgelegt werden können, mit einer Ausnahme, nämlich dem Grundbuchauszug.
Sollte sich bei dem Gespräch deshalb ergeben, dass die einstweilige Verfügung wegen Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek so schnell als möglich beantragt werden soll (z.B. weil Gesichtspunkte dafür vorliegen, dass der Eigentümer das Grundstück bzw. die Wohnung verkaufen will), so sollte sich der Anwalt selbst - wenn möglich - zum Grundbuchamt begeben, um dort Einsicht zu nehmen.
Ein solches Vorgehen ist insbesondere auch dann angebracht, wenn zu befürchten ist, dass die Mandantschaft im Hinblick auf die Einholung aller notwendigen Auskünfte im Grundbuch überfordert ist.
Der Vorteil einer solchen direkten Einsicht des Anwalts ins Grundbuch würde dann auch darin liegen, dass der Anwalt selbst eine eidesstattliche Versicherung über den betreffenden Inhalt des Grundbuches abgeben kann, um dadurch die Eigentumsstellung des Antragsgegners an dem betreffenden Grundstück glaubhaft zu machen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|