Übersicht

Vertraglich vereinbarte Beweissicherung nach VOB

Das selbständige Beweisverfahren hat für Baustreitigkeiten eine erhebliche, praktische Bedeutung. Es ist deshalb sehr bedauerlich, dass selbst bei "Baufachleuten" weitestgehend unbekannt ist, dass die VOB/B in § 3 Nr. 4 eine Art "vertraglich vereinbarte Beweissicherung" für gewisse Bereiche enthält. Gemäß dieser Bestimmung ist nämlich vor Beginn der Arbeiten - soweit notwendig - der Zustand der Straßen- und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten. Würde von dieser Bestimmung der VOB des Öfteren Gebrauch gemacht werden, würde es sicherlich weitaus weniger Streitfälle darüber geben, wie sich der Zustand einer baulichen Anlage im Baubereich im Verlauf der Arbeiten geändert hat.

Gerichtliches selbständiges Beweisverfahren

Auch das selbständige Beweisverfahren vor Gericht gem. §§ 485 ff. ZPO soll den Antragsteller vor der Gefahr einer späteren Beweislosigkeit schützen. Gerade in Bauprozessen hängt der Ausgang des Rechtsstreits oft wesentlich davon ab, welche Beweise im Einzelfall erbracht werden können.