Das selbständige Beweisverfahren hat für Baustreitigkeiten eine erhebliche, praktische Bedeutung. Es ist deshalb sehr bedauerlich, dass selbst bei "Baufachleuten" weitestgehend unbekannt ist, dass die
Auch das selbständige Beweisverfahren vor Gericht gem. §§ 485 ff. ZPO soll den Antragsteller vor der Gefahr einer späteren Beweislosigkeit schützen. Gerade in Bauprozessen hängt der Ausgang des Rechtsstreits oft wesentlich davon ab, welche Beweise im Einzelfall erbracht werden können.
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