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Vertraglich vereinbarte Beweissicherung nach VOB

Bei Baustreitigkeiten, außergerichtlich und gerichtlich, stehen Tatsachen im Vordergrund. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob der Auftragnehmer seine Leistung vollständig und mangelfrei erbracht hat, und dabei wiederum spielt der Zustand eines Gegenstands, nämlich eines bestimmten Bauvorhabens, die zentrale Rolle. Es ist deshalb sehr bedauerlich, dass selbst bei "Baufachleuten" weitestgehend unbekannt ist, dass die VOB/B in § 3 Nr. 4 eine Art "vertraglich vereinbarte Beweissicherung" für gewisse Bereiche enthält. Gemäß dieser Bestimmung ist nämlich vor Beginn der Arbeiten - soweit notwendig - der Zustand der Straßen- und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten. Würde von dieser Bestimmung der VOB des Öfteren Gebrauch gemacht werden, würde es sicherlich weitaus weniger Streitfälle darüber geben, wie sich der Zustand einer baulichen Anlage im Baubereich im Verlauf der Arbeiten geändert hat.

Auch sonst wären einvernehmliche Tatsachenfeststellungen oft hilfreich. Daneben kommt die Vereinbarung von Schiedsgutachten in Betracht (siehe dazu die entsprechenden Abschnitte im Teil 12, Außergerichtliche Streitbeilegung).