BVerwG - Beschluss vom 15.10.2002
4 BN 51.02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2; GG Art. 20a;
Fundstellen:
BauR 2004, 641
BRS 66 Nr. 222
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 113
JuS 2003, 506
NVwZ-RR 2003, 171
ZfBR 2004, 287
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 90/01

Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu Art. 20a GG

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 4 BN 51.02

DRsp Nr. 2003/1490

Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu Art. 20a GG

1. a) Eine Gemeinde ist grundsätzlich rechtlich ungebunden, sich im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung für die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Belangs unter Hintansetzung eines anderen Belangs zu entscheiden. Das folgt aus § 1 Abs. 6 BauGB. b) Zwischen den in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belangen besteht keine Vorzugsregelung. Die Belange sind vielmehr abstrakt gleichwertig. 2. Zudem bezeichnet § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die benannten Belange nicht abschließend. Eine Gemeinde besitzt danach auch dann noch die Befugnis zur Bauleitplanung, wenn sie nicht unmittelbar auf einen der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belange verweisen kann. An dieser "abstrakten" Gleichwertigkeit aller Belange hat die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG nichts geändert.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2; GG Art. 20a;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.