BVerfG - Beschluss vom 25.05.2020
1 BvR 1060/20
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BGB § 1922; BGB § 2353; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 489
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 3/19
OLG München, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 464/19
OLG München, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 464/19

Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1060/20

DRsp Nr. 2020/8632

Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BGB § 1922; BGB § 2353; ZPO § 256 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73,322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>).