OLG Celle - Beschluss vom 06.11.2019
2 W 230/19
Normen:
GKVerz Nr. 1210;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 127
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 59/19
AG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 61 C 12/19

Haftung des Antragsgegners im Mahnverfahren für durch seinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens entstandene Kosten

OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 2 W 230/19

DRsp Nr. 2019/17310

Haftung des Antragsgegners im Mahnverfahren für durch seinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens entstandene Kosten

Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.

Die weitere Beschwerde des Beklagten vom 22. Oktober 2019 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKVerz Nr. 1210;

Gründe:

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 1, 67 Abs. 1 Satz 2 GKG zulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.