Der Kläger hatte für den Beklagten gemäß Vertrag vom 31. Juli 1972 Architektenleistungen für den Neubau eines Lebensmittelmarktes in G. zu erbringen. Dem Grunde nach steht auf Widerklage rechtskräftig fest, daß der Kläger wegen Mängeln seiner Leistungen Schadensersatz schuldet, und zwar wegen der in der Revision noch interessierenden Position zu 100 %.
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