BGH - Urteil vom 15.12.1994
VII ZR 246/93
Normen:
BGB § 631, § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 388
DRsp I(138)744Nr. II.3.b. (Ls)
NJW-RR 1995, 591
ZfBR 1995, 129
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftung des Architekten für mangelnde Tragfähigkeit einer Geschoßdecke

BGH, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen VII ZR 246/93

DRsp Nr. 1996/29114

Haftung des Architekten für mangelnde Tragfähigkeit einer Geschoßdecke

Weist ein Gebäude nicht die vertraglich geschuldete technische Qualität auf, so ist der Auftraggeber des Architekten geschädigt, wenn hierdurch die Nutzbarkeit des Gebäudes beeinträchtigt wird. Dabei ist die unter den gegebenen Umständen in Betracht kommende günstigste Nutzung bei vertragsgemäßer Beschaffenheit mit den Nutzungsmöglichkeiten bei nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist die Höhe des Schadens nach Auswirkungen auf Vermietbarkeit und Mietwert sowie nach Veräußerbarkeit und Veräußerungswert zu bemessen. (Bauvertragsrecht; Werkvertrag; Architektenrecht; Honorarfragen; Schaden bei zu gering bemessener Tragfähigkeit einer Geschoßdecke)

Normenkette:

BGB § 631, § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte für den Beklagten gemäß Vertrag vom 31. Juli 1972 Architektenleistungen für den Neubau eines Lebensmittelmarktes in G. zu erbringen. Dem Grunde nach steht auf Widerklage rechtskräftig fest, daß der Kläger wegen Mängeln seiner Leistungen Schadensersatz schuldet, und zwar wegen der in der Revision noch interessierenden Position zu 100 %.